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Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)

§ 1 Anwendungsbereich

(1)Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus

(2)Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,

Teil 1

Vollstreckung wegen Geldforderungen

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Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

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§ 2 Vollstreckungsgegenstand, Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldner

(1)Für den Erlass des Haftungsbescheides ist die Behörde zuständig, die auch für die Festsetzung der Geldleistung zuständig ist.

(2)Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden weiteren Vollstreckungsurkunden ergeben:

(3)Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(4)Vollstreckungsschuldner sind

§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung

(1)Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

(1a)Die Vollstreckung kann vor deren Beginn gegenüber dem Vollstreckungsschuldner schriftlich angekündigt werden.

(2)Die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen ist auch dann ohne gesonderte Festsetzung zulässig, wenn die Hauptforderung nach der Mahnung und vor Einleitung der Vollstreckung beglichen wurde.

§ 4 Mahnung

(1)Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.

(2)Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit der Fälligkeit der Geldforderung zulässig.

(3)Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

(4)Ohne Mahnung können vollstreckt werden:

§ 5 Vertretung der Vollstreckungsgläubiger

In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 5 vertritt die Behörde die Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.

§ 6 Vollstreckungsbehörden

(1)Zur Vollstreckung befugt sind auch die nach anderen Gesetzen des Landes Sachsen-Anhalt für die Vollstreckung von Geldforderungen bestimmten Vollstreckungsbehörden.

(2)Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.

(3)Die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 6 sowie die nach Absatz 2 bestimmten Vollstreckungsbehörden des Landes sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.

§ 7 Vollstreckungshilfe

(1)Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 vollstreckbar ist.

(1a)Als Vollstreckungshilfe gilt nicht die Vollstreckung von Geldforderungen durch Verbandsgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden.

(2)Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

(3)Bei einem Ersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

§ 7a Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und von Rundfunkgebühren

Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkbeiträge und rückständige Rundfunkgebühren sind die Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, und die Verbandsgemeinden zuständig.

§ 7b Kosten der Vollstreckungshilfe

(1)Kostenansprüche der ersuchten Behörde gehen Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor.

(2)Gegenseitigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn bei länderübergreifender Vollstreckungshilfe nach dem Recht der ersuchenden Vollstreckungsbehörde eine von Satz 1 abweichende, für Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 6 nachteilige Kostenregelung besteht.

(3)Dabei kann nach Art und Höhe der beizutreibenden Forderung sowie nach der Art der zu erbringenden Vollstreckungshandlung differenziert werden.

(4)Die Kostenregelungen nach Absätzen 1 und 3 gelten auch, wenn die Vollstreckungszuständigkeit aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung für den Vollstreckungsgläubiger wahrgenommen wird.

(5)Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Buchst. a gelten nicht als Auslagen der ersuchenden Behörde.

(6)Soweit eine ersuchende Behörde gegenüber der Vollstreckungsbehörde Ersatz leistet, geht die Kostenforderung gegen die Vollstreckungsschuldner auf die ersuchende Behörde über.

§ 7c (weggefallen)

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§ 8 Vollstreckungsbeamte, Vollstreckungsauftrag

(1)Die Vollstreckungsbehörde führt Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch besonders bestellte Bedienstete aus.

(2)Vollstreckungsbeamte müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

(3)Vollstreckungsschuldnern und Dritten gegenüber werden Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.

(4)Bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

(5)Vollstreckungsbeamte gelten als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.

§ 8a Gerichtsvollzieher

(1)Wenn das für Zivilrecht zuständige Ministerium zugelassen hat, dass für bestimmte Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, sind diese Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde.

(2)Das Dienstsiegel gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ist in elektronischer Form zulässig.

(3)Die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

(4)Er ist den Vollstreckungsschuldnern durch die Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.

§ 9 Durchsuchung von Wohnungen und sonstigem Besitztum

(1)Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, dürfen Vollstreckungsbeamte die Wohnung und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldner durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2)Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(3)Unbillige Härten gegenüber diesen Personen sind zu vermeiden.

(4)§ 8 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Widerstand gegen die Vollstreckung

(1)§ 757a der Zivilprozessordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2)Die Ausübung des unmittelbaren Zwanges richtet sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

(3)Hat die Vollstreckungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte bestellt, so sind diese berechtigt, die Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.

§ 11 Hinzuziehung von Zeugen

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder sind bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung der Vollstreckungsschuldner weder Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so haben Vollstreckungsbeamte eine beamtete Person der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder der Polizei oder ausnahmsweise zwei andere erwachsene Personen als Zeugen hinzuzuziehen.

§ 12 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(1)Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(2)Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.

§ 13 Niederschrift

(1)Vollstreckungsbeamte haben über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2)Die Niederschrift muss enthalten:

(3)Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.

(4)In diesem Fall findet Absatz 2 Nrn. 4 und 5 keine Anwendung.

§ 14 Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamten

Soweit die Beteiligten nicht erschienen sind, werden Aufforderungen und Mitteilungen durch Übersendung einer Abschrift der Niederschrift bekannt gegeben.

§ 15 Vollstreckung gegen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder, soweit die Bestimmungen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften anwendbar sind, eingetragene Lebenspartner gelten die §§ 739, 740, 741, 743, 745 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend; in Fällen des § 744a der Zivilprozessordnung gelten die §§ 740, 741, 743 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 16 Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, gilt § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 17 Vollstreckung nach dem Tode der Vollstreckungsschuldner

(1)Eine Vollstreckung, die vor dem Tode der Vollstreckungsschuldner begonnen hat, kann in den Nachlass fortgesetzt werden.

(2)Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn Nachlasspfleger bestellt worden sind oder die Verwaltung des Nachlasses Testamentsvollstreckern zusteht.

§ 18 Vollstreckung gegen Erben

(1)Für die Vollstreckung gegen Erben gelten die §§ 747, 748, 778, 780 Abs. 2, die §§ 781 bis 784 und 863 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2)Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung treffen.

§ 19 Sonstige Fälle beschränkter Haftung

§ 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 20 Vollstreckung gegen Personenvereinigungen

Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.

§ 21 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1)Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.

(2)Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.

§ 21a Vermögensermittlung

(1)Andere Personen als die Vollstreckungsschuldner sollen erst dann um Auskunft gebeten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(2)Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa des Kommunalabgabengesetzes in entsprechender Anwendung des § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen kommunaler Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen derselben Vollstreckungsschuldner verwenden.

§ 21b Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldner

(1)Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldner nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:

(2)Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz der Vollstreckungsschuldner erheben

(3)Nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen und diese der Vollstreckungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen versichert hat.

(4)Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.

§ 22 Vermögensauskunft gegenüber Gerichtsvollziehern

(1)Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, auf Verlangen der Vollstreckungsgläubiger oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber Gerichtsvollziehern Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen, wenn sie die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleichen, nachdem sie die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.

(2)(weggefallen)

(3)Für das Verfahren gelten die §§ 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften entsprechend.

§ 22a Vermögensauskunft gegenüber der Vollstreckungsbehörde

(1)§ 802f Abs. 2 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in der am 26. November 2016 geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2)Zur Abnahme der Vermögensauskunft sind die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Personen befugt.

§ 22b Weitere Vermögensermittlung

(1)Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.

(2)Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

§ 23 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1)Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit

(2)Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3)Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.

(4)Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

§ 24 Vorläufiger Vollstreckungsschutz

(1)Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2)Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen.

(3)Dieselben Wirkungen treten ein, wenn Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand geraten.

§ 25 Erteilung von Urkunden

Bedürfen die Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die Vollstreckungsschuldnern auf Antrag von Behörden, Beamten oder Notaren zu erteilen ist, so können sie die Erteilung an Stelle der Vollstreckungsschuldner verlangen.

§ 26 Rechte Dritter

Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk vollstreckt worden ist.

Abschnitt 2

Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

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Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

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§ 27 Pfändung

(1)Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

(2)Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3)Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

§ 28 Wirkung der Pfändung

(1)Durch die Pfändung erwerben die Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen.

(2)Das Pfandrecht gewährt den Vollstreckungsgläubigern im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3)Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

§ 29 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter

Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.

§ 30 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht Erwerbern wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

Unterabschnitt 2

Vollstreckung in Sachen

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§ 31 Verfahren bei der Pfändung

(1)Sachen, die im Gewahrsam von Vollstreckungsschuldnern sind, pfänden Vollstreckungsbeamte dadurch, dass sie diese in Besitz nehmen.

(2)Bleiben die Sachen im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldner, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3)Die Vollstreckungsbeamten haben den Vollstreckungsschuldnern die Pfändung mitzuteilen.

(4)Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam von Dritten, die zu ihrer Herausgabe bereit sind.

(5)Die Vollstreckungsbeamten können vorläufigen Vollstreckungsschutz gewähren.

§ 32 Ungetrennte Früchte

(1)Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.

(2)Die Gläubiger, die ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück haben, können der Pfändung nach § 26 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.

§ 33 Anschlusspfändung

(1)Den Vollstreckungsschuldnern ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2)Die gleiche Pflicht haben Gerichtsvollzieher, die eine Sache pfänden, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

§ 34 Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung

(1)Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch Sachverständige abzuschätzen.

(1a)Soweit die Zulassung zur oder der Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung nach Satz 1 Nr. 3 einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, soll die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes ermöglicht werden.

(2)Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung der Vollstreckungsschuldner.

§ 35 Versteigerungstermin

(1)Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht die Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklären oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2)Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung im Internet.

(3)Das Gebot der Eigentümer darf zurückgewiesen werden, wenn der Betrag nicht bar hinterlegt wird; das Gleiche gilt für das Gebot der Vollstreckungsschuldner, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.

§ 36 Zuschlag

(1)§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2)Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch den Erstehern übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.

(3)Die meistbietende Person wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; sie haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat sie keinen Anspruch.

(4)Soweit Vollstreckungsgläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit sind, gilt der Betrag als von den Vollstreckungsschuldnern an die Vollstreckungsgläubiger gezahlt.

§ 37 Mindestgebot

(1)Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.

(2)Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3)Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschreiten.

§ 38 Einstellung der Versteigerung

(1)Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

(2)Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde.

§ 39 Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

§ 40 Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen der Käufer oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle der Vollstreckungsschuldner abzugeben.

§ 41 Versteigerung ungetrennter Früchte

Vollstreckungsbeamte haben die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden.

§ 42 Besondere Verwertung

Die Vollstreckungsschuldner sollen rechtzeitig davon unterrichtet werden.

§ 43 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen

(1)Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt § 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen; an die Stelle von Gerichtsvollziehern treten Vollstreckungsbeamte.

(2)Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.

§ 44 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

(1)Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollstreckungsbeamte oder durch Vollstreckungsbeamte und Gerichtsvollzieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.

(2)Betreiben Gläubiger die Verwertung, so wird für alle beteiligten Gläubiger verwertet.

(3)Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubiger verteilt.

(4)Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5)Wird für verschiedene Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Erlös nach dem Verhältnis der Forderungen verteilt wird.

Unterabschnitt 3

Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

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§ 45 Pfändung einer Geldforderung

(1)Der Erlass einer Pfändungsverfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2)Die Zustellung ist den Vollstreckungsschuldnern mitzuteilen.

(2a)Bei der Pfändung eines Guthabens der Vollstreckungsschuldner bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3)Die Vollstreckungsbehörden können im gesamten Landesgebiet Pfändungsverfügungen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.

(4)Absatz 3 gilt entsprechend, wenn

§ 46 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

(1)Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2)Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung den Drittschuldnern zugestellt, so gilt die Pfändung diesen gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3)Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.

§ 47 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

(1)Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.

(2)Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.

(3)§ 46 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4)Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf die Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.

(5)Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.

§ 48 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nehmen.

§ 49 Pfändung fortlaufender Bezüge

(1)Dies gilt nicht bei Dienstherrenwechsel.

(1a)Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen die Vollstreckungsschuldner und die Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

(2)Bei künftig fällig werdenden Leistungen wird die Pfändung jeweils erst am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam.

§ 50 Einziehungsverfügung

(1)§ 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(2)Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3)Wird künftiges Guthaben gepfändet, so gelten § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4)Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Vollstreckungsgläubigern Vergütungen natürlicher Personen, die Vollstreckungsschuldner sind, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte überwiesen werden, die nicht wiederkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind.

§ 51 Wirkung der Einziehungsverfügung

(1)Zugunsten der Drittschuldner gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung den Vollstreckungsschuldnern gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldner hiervon erfahren.

(2)Die §§ 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften gelten entsprechend.

(3)Die §§ 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften gelten entsprechend.

(4)Haben Dritte die Urkunden, so können Vollstreckungsgläubiger oder Vollstreckungsbehörden auch den Anspruch der Vollstreckungsschuldner auf Herausgabe geltend machen.

(5)Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 nach Maßgabe des § 22a selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 3 Satz 4 ändern.

§ 52 Erklärungspflicht der Drittschuldner

(1)Die Erklärung der Drittschuldner nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2)Das einzelne Zwangsgeld darf 2 500 Euro nicht übersteigen.

(3)Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 53 Andere Art der Verwertung

Die Vollstreckungsschuldner sind vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe der Anordnung nach Satz 1 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.

§ 54 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

(1)Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 45 bis 53 die nachstehenden Vorschriften.

(2)Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3)Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.

(4)Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.

§ 55 Unpfändbarkeit von Forderungen

(1)Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen.

(2)Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Abs. 4 Satz 1, des § 904 Abs. 5 und des § 907 der Zivilprozessordnung tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.

§ 56 Mehrfache Pfändung einer Forderung

(1)Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.

(2)Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung Drittschuldnern zuerst zugestellt worden ist.

§ 57 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

(1)Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2)Sind keine Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn Vollstreckungsschuldnern das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3)Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung anderen überlassen werden kann.

(4)Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5)Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6)Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7)Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

Abschnitt 3

Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

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§ 58 Verfahren

(1)Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2)Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3)Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(3a)Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Forderung.

(4)Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5)Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

§ 59 Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger

Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 58 eingetragenen Sicherungshypothek.

Abschnitt 4

Ergänzende Vorschriften

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§§ 60 bis 63 (weggefallen)

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§ 64 Dinglicher Arrest

(1)In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt ist und die getroffenen Vollzugsmaßnahmen aufzuheben sind.

(2)Die §§ 27 bis 59 dieses Gesetzes, § 929 Abs. 2 und 3 und die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen finden entsprechende Anwendung.

§ 65 Verwertung von Sicherheiten

(1)Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldner erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen der Vollstreckungsgläubiger ersetzt.

(2)Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn den Vollstreckungsschuldnern die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

§ 66 Rechtsbehelfe

§ 9 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt unberührt; § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

§§ 67 bis 70 (weggefallen)

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Teil 2

Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

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§ 71 Anwendung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1)Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Urkunde oder einer anderen Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt.

(2)Soweit Verwaltungsakte nicht von den in § 6 genannten Behörden erlassen werden, wird das für Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.

(3)Hat die Verwaltungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte bestellt, so sind diese im Rahmen ihrer Befugnisse auch zur Durchsetzung von Verwaltungsakten berechtigt, die nicht der Gefahrenabwehr dienen.

§ 72 Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen

(1)Kommt sie der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2)Für das Verfahren gelten die §§ 478 bis 480, 802f Abs. 4, die §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 73 Öffentlich-rechtliche Verträge

Die §§ 71 und 72 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten und der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben.

Teil 3

Kosten

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§ 74 Kosten der Vollstreckung wegen Geldforderungen

(1)Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlungen vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2)Mehrere Vollstreckungsschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4)Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden.

(5)Auslagen sind insbesondere auch solche Beträge im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die von Vollstreckungsbehörden oder von Vollstreckungsgläubigern Gerichtsvollziehern nach dem Justizkostengesetz zu zahlen sind.

§ 74a Kosten der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

(1)Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2)Richtet sich die Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3)Im Übrigen sind die §§ 4 und 7 Abs. 1 sowie die §§ 9, 12 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.

§ 74b Verordnungsermächtigung

(1)Das für Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Verwaltungskostenrecht zuständigen Ministerium die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen.

(2)Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren sowie Gebühren für die Vollstreckungsankündigung und für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub können abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt so bemessen werden, dass sie einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigen und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung oder dem Wert der Sache stehen, die gepfändet oder verwertet werden soll.

(3)Für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen sind die Gebührensätze nach dem Verwaltungsaufwand oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlungen zu bemessen.

Teil 4

Schlussvorschriften

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§ 75 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

§ 76 Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten und den Gerichtsvollziehern Aufgaben zuweist, gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen sowie für die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.

§ 77 Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, treten an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Vollstreckungsurkunden, soweit für sie die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 vorliegen.

§ 78 Übergangsvorschriften

Für Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften aufgrund der Änderung der Zivilprozessordnung und weiterer Vorschriften eingeleitet waren, werden Gebühren nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhoben.

§ 79 (weggefallen)

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§ 80 Außerkrafttreten

§ 78 Abs. 3 tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf Grundlage des § 74b Abs. 1 erlassenen Verordnung außer Kraft.