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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 2 — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 27 - 57)
  4. Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 27 - 30)

§ 30 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht Erwerbern wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

§ 29
30
§ 31