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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 2 — Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (§§ 71 - 73)

§ 71 Anwendung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1)Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Urkunde oder einer anderen Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt.

(2)Soweit Verwaltungsakte nicht von den in § 6 genannten Behörden erlassen werden, wird das für Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.

(3)Hat die Verwaltungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte bestellt, so sind diese im Rahmen ihrer Befugnisse auch zur Durchsetzung von Verwaltungsakten berechtigt, die nicht der Gefahrenabwehr dienen.

§§ 67 bis 70
71
§ 72