paragraphen.online

  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 26)

§ 15 Vollstreckung gegen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder, soweit die Bestimmungen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften anwendbar sind, eingetragene Lebenspartner gelten die §§ 739, 740, 741, 743, 745 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend; in Fällen des § 744a der Zivilprozessordnung gelten die §§ 740, 741, 743 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 14
15
§ 16