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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 26)

§ 14 Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamten

Soweit die Beteiligten nicht erschienen sind, werden Aufforderungen und Mitteilungen durch Übersendung einer Abschrift der Niederschrift bekannt gegeben.

§ 13
14
§ 15