§ 10 Widerstand gegen die Vollstreckung
(1)§ 757a der Zivilprozessordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2)Die Ausübung des unmittelbaren Zwanges richtet sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
(3)Hat die Vollstreckungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte bestellt, so sind diese berechtigt, die Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.