§ 2 Vollstreckungsgegenstand, Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldner
(1)Für den Erlass des Haftungsbescheides ist die Behörde zuständig, die auch für die Festsetzung der Geldleistung zuständig ist.
(2)Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden weiteren Vollstreckungsurkunden ergeben:
1.Erklärungen einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringende Geldleistung selbst zu berechnen hat,
2.Beitragsnachweise der Arbeitgeber nach § 28f Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
3.öffentlich-rechtliche Verträge, soweit sich darin die Schuldner der sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen haben,
4.Zahlungsaufforderungen wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden dürfen,
5.andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.
(3)Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.
1.der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
2.der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder
3.der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
(4)Vollstreckungsschuldner sind
1.bei Leistungsbescheiden diejenigen Personen, gegen die die Leistungsbescheide gerichtet sind,
2.bei Vollstreckungsurkunden gemäß Absatz 2 die darin genannten zahlungspflichtigen Personen,
3.bei Bescheiden nach Absatz 1 Satz 2 diejenigen Personen, die durch den Bescheid in Anspruch genommen werden.