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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 2 — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 27 - 57)
  4. Unterabschnitt 3 — Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 45 - 57)

§ 45 Pfändung einer Geldforderung

(1)Der Erlass einer Pfändungsverfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2)Die Zustellung ist den Vollstreckungsschuldnern mitzuteilen.

(2a)Bei der Pfändung eines Guthabens der Vollstreckungsschuldner bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3)Die Vollstreckungsbehörden können im gesamten Landesgebiet Pfändungsverfügungen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.

(4)Absatz 3 gilt entsprechend, wenn

1.die Vollstreckungsbehörden ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder

2.die Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt.

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§ 46