§ 65 Verwertung von Sicherheiten
(1)Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldner erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen der Vollstreckungsgläubiger ersetzt.
(2)Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn den Vollstreckungsschuldnern die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.