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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 2 — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 27 - 57)
  4. Unterabschnitt 2 — Vollstreckung in Sachen (§§ 31 - 44)

§ 33 Anschlusspfändung

(1)Den Vollstreckungsschuldnern ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2)Die gleiche Pflicht haben Gerichtsvollzieher, die eine Sache pfänden, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

§ 32
33
§ 34