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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 4 — Schlussvorschriften (§§ 75 - 80)

§ 76 Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten und den Gerichtsvollziehern Aufgaben zuweist, gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen sowie für die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.

§ 75
76
§ 77