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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 4 — Schlussvorschriften (§§ 75 - 80)

§ 78 Übergangsvorschriften

Für Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften aufgrund der Änderung der Zivilprozessordnung und weiterer Vorschriften eingeleitet waren, werden Gebühren nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhoben.

§ 77
78
§ 79