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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 2 — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 27 - 57)
  4. Unterabschnitt 2 — Vollstreckung in Sachen (§§ 31 - 44)

§ 31 Verfahren bei der Pfändung

(1)Sachen, die im Gewahrsam von Vollstreckungsschuldnern sind, pfänden Vollstreckungsbeamte dadurch, dass sie diese in Besitz nehmen.

(2)Bleiben die Sachen im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldner, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3)Die Vollstreckungsbeamten haben den Vollstreckungsschuldnern die Pfändung mitzuteilen.

(4)Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam von Dritten, die zu ihrer Herausgabe bereit sind.

(5)Die Vollstreckungsbeamten können vorläufigen Vollstreckungsschutz gewähren.

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