§ 74a Kosten der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
(1)Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2)Richtet sich die Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3)Im Übrigen sind die §§ 4 und 7 Abs. 1 sowie die §§ 9, 12 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.