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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 26)

§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung

(1)Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

1.gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,

2.die Geldforderung fällig ist,

3.den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 nicht erforderlich ist, und

4.die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.

(1a)Die Vollstreckung kann vor deren Beginn gegenüber dem Vollstreckungsschuldner schriftlich angekündigt werden.

(2)Die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen ist auch dann ohne gesonderte Festsetzung zulässig, wenn die Hauptforderung nach der Mahnung und vor Einleitung der Vollstreckung beglichen wurde.

§ 2
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