§ 18 Vollstreckung gegen Erben
(1)Für die Vollstreckung gegen Erben gelten die §§ 747, 748, 778, 780 Abs. 2, die §§ 781 bis 784 und 863 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2)Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung treffen.