§ 8a Gerichtsvollzieher
(1)Wenn das für Zivilrecht zuständige Ministerium zugelassen hat, dass für bestimmte Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, sind diese Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
(2)Das Dienstsiegel gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ist in elektronischer Form zulässig.
(3)Die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(4)Er ist den Vollstreckungsschuldnern durch die Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.