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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 2 — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 27 - 57)
  4. Unterabschnitt 3 — Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 45 - 57)

§ 49 Pfändung fortlaufender Bezüge

(1)Dies gilt nicht bei Dienstherrenwechsel.

(1a)Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen die Vollstreckungsschuldner und die Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

(2)Bei künftig fällig werdenden Leistungen wird die Pfändung jeweils erst am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam.

§ 48
49
§ 50