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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 2 — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 27 - 57)
  4. Unterabschnitt 3 — Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 45 - 57)

§ 55 Unpfändbarkeit von Forderungen

(1)Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen.

(2)Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Abs. 4 Satz 1, des § 904 Abs. 5 und des § 907 der Zivilprozessordnung tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.

§ 54
55
§ 56