§ 37 Mindestgebot
(1)Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.
(2)Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschreiten.