§ 25 Erteilung von Urkunden
Bedürfen die Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die Vollstreckungsschuldnern auf Antrag von Behörden, Beamten oder Notaren zu erteilen ist, so können sie die Erteilung an Stelle der Vollstreckungsschuldner verlangen.