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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 26)

§ 12 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(1)Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(2)Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.

§ 11
12
§ 13