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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 2 — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 27 - 57)
  4. Unterabschnitt 3 — Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 45 - 57)

§ 50 Einziehungsverfügung

(1)§ 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(2)Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3)Wird künftiges Guthaben gepfändet, so gelten § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4)Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Vollstreckungsgläubigern Vergütungen natürlicher Personen, die Vollstreckungsschuldner sind, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte überwiesen werden, die nicht wiederkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind.

§ 49
50
§ 51