§ 1 Parteiengesetz(1)Für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes sind die Regierungen, Landratsämter, Gemeinden und Dienststellen der Polizei zuständig, soweit nicht das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckung abweichend regelt oder bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. Sie sind zugleich die Behörden und Dienststellen im Sinn des § 32 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes.(2)Oberste Landesbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Parteiengesetzes ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
§ 2 Vereinsgesetz(1)Für den Vollzug eines Vereinsverbots sind die Regierungen zuständig, soweit das Verbot nicht von der Verbotsbehörde selbst (§ 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes) oder von den von ihr nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Vereinsgesetzes beauftragten Stellen zu vollziehen ist.(2)Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk Vollzugsmaßnahmen zu treffen sind. Sind nach Satz 1 mehrere Regierungen zuständig, kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für den Einzelfall eine Regierung bestimmen, die für den Vollzug des Vereinsverbots im ganzen Staatsgebiet zuständig ist.
§ 3 Wohngeldgesetz(1)Wohngeldbehörden im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr.(2)Fachaufsichtsbehörde für alle Regierungsbezirke und zentrale Landesstelle im Sinn des § 33WoGG ist die Regierung von Unterfranken.
§ 4 Grundsteuergesetz(1)Für Grundbesitz in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) zustehenden Befugnisse aus.(2)Zuständig nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 5 Gewerbesteuergesetz(1)Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zustehenden Befugnisse aus.(2)Zuständig nach § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 6 NamensänderungsrechtZuständig sind abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und von Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
§ 7 Landbeschaffungsgesetz(1)Enteignungsbehörden im Sinn des § 28 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Regierungen. Liegen die für ein einheitliches Vorhaben zu beschaffenden Grundstücke im Bereich mehrerer Regierungsbezirke, so ist die Regierung zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche liegt.(2)Zuständig nach §§ 8 und 65 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Enteignungsbehörden.
§ 8 Schutzbereichgesetz(1)Festsetzungsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die zum Schutzbereich erklärten Grundstücke liegen oder Maßnahmen auf Grund der §§ 12, 14 bis 17 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) getroffen werden.(2)Erstreckt sich ein Schutzbereich auf das Gebiet mehrerer Festsetzungsbehörden oder berührt eine Maßnahme auf Grund der §§ 12 und 14 bis 17LuftVG die Gebiete mehrerer Festsetzungsbehörden, so ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche liegt.(3)Der den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen durch die Festsetzung der Entschädigung entstehende notwendige Verwaltungsaufwand gilt durch die Gewährung der Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz als abgegolten.
§ 8a GeldwäschegesetzSoweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt, ist zuständig für die Durchführung des Geldwäschegesetzes Die Zuständigkeit der für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielbanken und für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet zuständigen Behörden bleibt unberührt.
§ 8b eID-Karte-Gesetz(1)eID-Karte-Behörden im Sinn des § 6 Abs. 1 des eID-Karte-Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.(2)In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde zuständige eID-Karte-Behörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.
§ 8c Pass- und Personalausweiswesen(1)Pass- und Personalausweisbehörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.(2)In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde örtlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.(3)Für die Ausstellung von Donauschifferausweisen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Passverordnung ist die Stadt Passau zuständige Passbehörde.
§ 8d Gerichtliche Zuständigkeit in AsylsachenZuständig für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) sind hinsichtlich der Herkunftsstaaten
§ 9 Schadensbeseitigung und Entschädigung bei VerkehrszeichenFür Entscheidungen nach § 5b Abs. 6 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 10 ParkgebührenDie örtlichen und die unteren Straßenverkehrsbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Beachtung nachfolgender Höchstsätze Gebührenordnungen für das Parken nach § 6a Abs. 6 und 7 StVG erlassen. Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen. Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Abs. 2 und 3 EmoG bleibt unberührt.
§ 11 KraftfahrsachverständigengesetzDie Regierung von Niederbayern ist Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach § 15 Nr. 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG). Sie erteilt Ausnahmen nach § 17KfSachvG und führt für Bayern das örtliche Kraftfahrsachverständigenregister nach § 22KfSachvG.
§ 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz(1)Die Regierungen erteilen für das Land die Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und entscheiden in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.(2)Eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gilt für das Land als erteilt, wenn Gemeinden oder Landkreise die gemäß § 13 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auf den Freistaat Bayern entfallenden Kostenanteile voll aus den ihnen zugewiesenen Mitteln der Kraftfahrzeugsteuer entnehmen.
§ 13 Gesetz zum Schutz gegen FluglärmZuständige Behörden für sind die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie die Regierung von Mittelfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. Sie führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung
§ 14 LuftverkehrsgesetzFür den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist die Regierung. Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich der jeweilige Flugplatz liegt.
§ 15 Personenbeförderungsgesetz(1)Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelung zuständig:(2)Genehmigungsbehörden sind:
§ 16 Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009(1)Genehmigungsbehörden im Sinn des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sind die Regierungen, in deren Bezirk sich der Ausgangsort des Linien- oder Pendelverkehrs befindet. Sie entscheiden nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. e der Verordnung.(2)Zuständige Behörden im Sinn von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung sind die Regierungen, deren Bezirk durchfahren wird.(3)Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 5 der Verordnung sind die Regierungen zuständig, in deren Bezirk das Fahrzeug zugelassen ist.
§ 17 GüterkraftverkehrsgesetzZuständige Behörden im Sinn des § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 18 Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere ContainerZuständige Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ist die Regierung von Schwaben.
§ 19 Einführungsgesetz zum GerichtsverfassungsgesetzFeststellungen nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz trifft das Staatsministerium der Justiz.
§ 20 BundesrechtsanwaltsordnungDer Anwaltsgerichtshof besteht für Bayern beim Oberlandesgericht München.
§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch - Recht der SchuldverhältnisseZuständige Behörden nach oder auf Grund §§ 558c, 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie Art. 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) sind die Gemeinden.
§ 21a Bürgerliches Gesetzbuch - Sachenrecht(1)Für die Abgabe der Erklärung nach § 1059a Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft liegt. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb Bayerns liegt.(2)Liegt der Sitz der übertragenden juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft im Ausland, ist für die Abgabe der Erklärung der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz oder Wohnsitz des Erwerbers liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen ist und der zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.
§ 21b Bürgerliches Gesetzbuch - FamilienrechtZuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB ist die Regierung von Mittelfranken. Aufsichtsbehörde im Rahmen des Satzes 1 ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
§ 22 BundesnotarordnungZuständig für Verpflichtungen nach § 18b Abs. 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die verwahrende Stelle im Sinne des § 18a Abs. 2 Satz 1 BNotO. Wird für dasselbe Forschungsvorhaben Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden oder Verzeichnisse begehrt, die von unterschiedlichen Stellen verwahrt werden, ist jede verwahrende Stelle zuständig, eine erforderliche Verpflichtung hinsichtlich aller das Forschungsvorhaben betreffenden Urkunden oder Verzeichnisse vorzunehmen.
§ 23 Transsexuellengesetz(1)Für Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) sind zuständig(2)Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TSG ist für alle Rechtszüge die Generalstaatsanwaltschaft des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks.
§ 24 Bayerisches ErwachsenenbildungsförderungsgesetzDas Landesamt für Schule ist zuständig für den Vollzug der Art. 6 Abs. 3 Alt. 2, Abs. 4 Satz 2, Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes.
§ 25 GedenkstättenstiftungsgesetzDie Stiftung Bayerische Gedenkstätten ist zuständig für die Betreuung derjenigen Gedenkstätten und Denkmäler im Sinn des Deutsch-Französischen Abkommens über die Regelung gewisser Probleme, die sich aus der Deportation aus Frankreich ergeben, vom 23. Oktober 1954 gemäß Bekanntmachung vom 2. April 1957 (BAnz Nr. 105), geändert durch Bekanntmachung vom 20. November 1969 (BAnz Nr. 225).
§ 25a Bayerisches DenkmalschutzgesetzFür den Vollzug von Art. 9 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes ist das Landesamt für Denkmalpflege zuständig. Die Archäologische Staatssammlung unterstützt das Landesamt für Denkmalpflege bei der Wertermittlung der archäologischen Fundstücke.
§ 26 Soldatenversorgungsgesetz(1)Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) den Eingliederungsberechtigten vorbehaltenen Stellen sind zuständig Gleiches gilt für die jeweils ihrer Aufsicht unterstehenden unterbringungspflichtigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.(2)Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 SVG ist das Landesamt für Steuern.
§ 27 Persönlicher GeltungsbereichDieser Unterabschnitt gilt für staatliche Beamte, Ruhestandsbeamte, Richter sowie Richter im Ruhestand.
§ 28 Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und IntegrationDie Befugnisse des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Disziplinarbehörde werden übertragen auf
§ 29 Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz(1)Die Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz als Disziplinarbehörde werden auf die Generalstaatsanwaltschaften übertragen.(2)Zuständig ist die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Richter oder der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder vor Beginn des Ruhestands zuletzt hatte.
§ 30 Disziplinarbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für HeimatDie Befugnisse des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat als Disziplinarbehörde werden auf das Landesamt für Steuern übertragen.
§ 31 Disziplinarbehörden in weiteren GeschäftsbereichenDie Befugnisse der Staatskanzlei sowie aller weiteren Geschäftsbereiche als Disziplinarbehörden werden auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen.
§ 32 Vertretung in Disziplinarsachen(1)In Disziplinarsachen vor den Verwaltungsgerichten und den Dienstgerichten für Richter, in denen eine Klage oder ein Antrag gegen den Freistaat Bayern gerichtet ist, obliegt die Vertretung des Freistaates Bayern der Stelle, deren Rechtshandlung angegriffen wird. In Disziplinarklagen vor den Verwaltungsgerichten und den Dienstgerichten für Richter wird der Freistaat Bayern durch die Stelle vertreten, die nach den disziplinarrechtlichen Bestimmungen für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig ist. Im Übrigen wird der Freistaat Bayern von der Stelle vertreten, die im behördlichen Disziplinarverfahren zuständig ist. Dienstvorgesetzte können die Vertretung auf die zuständige Disziplinarbehörde mit deren Einverständnis übertragen; das Einverständnis kann abgelehnt werden, wenn der zuständigen Disziplinarbehörde die Vertretung durch den Dienstvorgesetzten als ausreichend erscheint.(2)In Disziplinarsachen vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Dienstgerichtshof für Richter wird der Freistaat Bayern von der zuständigen Disziplinarbehörde vertreten. Dies gilt auch in Zwischen- und Folgeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof. Die Disziplinarbehörde kann die Vertretung auf die nach Abs. 1 zuständige Stelle mit deren Einverständnis übertragen.(3)Ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Disziplinarverfahrens auf eine andere Stelle übergegangen, so obliegt dieser abweichend von Abs. 1 und 2 die Vertretung. Oberste Dienstbehörden können im Fall einer Verfahrensübernahme nach Art. 35 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes die Vertretungsbefugnis der nach Abs. 1 und 2 zuständigen Stelle übertragen.(4)Der Übergang der Vertretung ist dem Gericht unverzüglich durch die übernehmende Behörde mitzuteilen. Ab Eingang der Mitteilung bei Gericht ist die Zuständigkeit übergegangen.(5)Die Vertretung umfasst auch die Befugnis zur Einlegung oder die Stellung eines Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels. Die zuständige Disziplinarbehörde oder, soweit ihr die Vertretung obliegt, die oberste Dienstbehörde kann bereits bei den Verwaltungsgerichten oder den Dienstgerichten für Richter Rechtsmittel einlegen oder deren Zulassung beantragen.(6)Die Vertretungsbehörden können Vertreter anderer Staatsbehörden zur mündlichen Verhandlung und zum Beweistermin zuziehen.
§ 33 Umsatzsteuergesetz(1)Für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind zuständig Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Satz 1, soweit die ausländische Einrichtung in Bayern erstmalig innerhalb des Erhebungsgebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG tätig wird.(2)Für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind zuständig Die örtliche Zuständigkeit im Fall von Satz 1 Nr. 5 und 7 richtet sich nach dem Ort, an dem der Unterricht ganz oder überwiegend erteilt wird. Im Fall des Satzes 1 Nr. 6 ist die Hochschule örtlich zuständig, an der der Lehrauftrag erteilt wurde.
§ 33a Einkommensteuergesetz(1)Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über die Betriebsaufgabe zum Zweck der Strukturverbesserung nach § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.(2)Zuständig für die amtliche Anerkennung von forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten im Sinn des § 68 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 ist das Bayerische Landesamt für Steuern.
§ 34 GewerbesteuergesetzDas Einverständnis zur Pauschalierung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 15GewStG erklären die Regierungen.
§ 35 WertausgleichsgesetzZuständig nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist die Regierung, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
§ 36 Transparenzrichtlinie-Gesetz(1)Bei Unternehmen, die ihren Sitz in Bayern haben und an deren Kapital oder Gewinn kommunale Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, werden die in § 5 Abs. 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes (TranspRLG) genannten Angaben im Fall eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission von derjenigen Behörde erhoben, die die Rechtsaufsicht über die beteiligte kommunale Gebietskörperschaft ausübt, sofern nicht der Bund oder der Freistaat einen mindestens ebenso großen Anteil an dem Unternehmen halten. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration leitet diese Angaben an die nach § 10TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.(2)Bei allen anderen Unternehmen mit Sitz in Bayern erhebt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat diese Angaben und leitet sie an die nach § 10TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.
§ 37 Gewerbeordnung(1)Für sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.(2)Für den Vollzug von sind innerhalb ihres Gebiets die kreisangehörigen Gemeinden zuständig, denen durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen wurden.(3)Für den Vollzug der sind die Gemeinden zuständig. Sie sind in diesen Fällen auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60dGewO. Örtlich zuständig ist im Sinn des § 150 Abs. 2 Satz 1 GewO die Gemeinde, bei welcher der Antragsteller oder die Antragstellerin mit einer Wohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in deren Bezirk er oder sie sich gewöhnlich aufhält.(4)Für den Vollzug der § 14 Abs. 4 und § 60c Abs. 1 GewO sind die Gemeinden neben den Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Soweit die Gemeinden nach Satz 1 zuständig sind, sind sie auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60dGewO.(5)Zur Ausübung der Befugnisse nach § 60c Abs. 1 GewO ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) zuständig.(6)Zur Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs nach § 46 Abs. 3 GewO ist die Behörde zuständig, die das Vorliegen der besonderen Erfordernisse nach § 45GewO zu prüfen hat.(7)Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig Satz 1 Nr. 1 gilt für die Handwerkskammern entsprechend.(8)Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für einen Beruf, der einer Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung unterliegt, ist die Behörde zuständig, die auch für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis zuständig ist.
§ 38 SchaustellerhaftpflichtverordnungZuständige Behörden im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung sind die Gemeinden. Sie sind insoweit auch zuständig für den Vollzug von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60dGewO.
§ 39 Bewachungsverordnung(1)Für das Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises nach § 11 Abs. 3 der Bewachungsverordnung (BewachV) ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1PAG zuständig.(2)Örtlich zuständig für
§ 39a Reiserechtliche VorschriftenFür den Vollzug von Art. 252 Abs. 5 und Art. 253 § 2 und 3EGBGB sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 40 Gewerbeanmeldung im Netz(1)Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in § 14 Abs. 8 GewO genannten Stellen kann durch einen zentralen Auskunftsdienst auf Basis eines zentralen Datenbestands erfolgen, der vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung betrieben wird. Die Übermittlung umfasst den Abruf der Daten durch die jeweilige Empfangsstelle.(2)Sofern die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt, übernimmt das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Auftrag der nach § 37 Abs. 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Verarbeitung der Daten aus der Gewerbeanzeige.(3)Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gewährleistet Datenschutz und Vertraulichkeit der Datenübertragung. Es gewährleistet insbesondere, dass nur die in § 14 Abs. 8 GewO genannten Stellen im Rahmen ihrer Berechtigung auf die Daten des in Abs. 1 genannten zentralen Datenbestands zugreifen können. Hierfür ist insbesondere eine vorherige Registrierung der abrufenden Stellen beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erforderlich.(4)Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt sicher, dass Zugriffe auf die Daten der Gewerbeanzeigen protokolliert werden. Die Protokolle dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Zugriffe oder zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach Abruf zu löschen. Aus den Protokollen sind im Rahmen der Zweckbindung nach Satz 2 vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung regelmäßig Stichproben zu ziehen.(5)Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nimmt für die zuständige Behörde nach § 37 Abs. 3 Satz 1 gegenüber dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinn des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr.
§ 41 Verfahren über eine einheitliche StelleVerfahren nach §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 34d, 34f, 34h, 34i und 60aGewO werden von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle ausgenommen.
§ 42 Energiewirtschaftsgesetz(1)Für die Durchführung von Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- und Anzeigeverfahren nach Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den Vollzug von § 44 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 3, § 44c und § 45aEnWG sind die Regierungen zuständig.(2)Die Regierungen unterstützen die Regulierungskammer des Freistaates Bayern nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften beim Vollzug ihrer Aufgaben nach § 54 Abs. 2 EnWG. Die Regierungen führen insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen zu § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EnWG sowie der hierauf gerichteten Aufgaben nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EnWG aus. Sie bereiten die Entscheidungen der Regulierungskammer vor.
§ 42a Verordnung über GashochdruckleitungenFür den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung ist das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig.
§ 43 Verordnung über Heizkostenabrechnung(1)Für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) ist das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn(2)Für Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und Abs. 2 HeizkostenV sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 44 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen AufträgenFür den Vollzug des § 9 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sind die Regierungen zuständig. Sie wirken bei der Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen nach § 10 Abs. 1 dieser Verordnung mit. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Rahmen des Satzes 1 preisbildende Maßnahmen allgemeiner Art treffen.
§ 45 PreisangabengesetzFür den Vollzug des Preisangabengesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 46 GenossenschaftsgesetzFür den Vollzug von § 63 Satz 1 und § 64 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
§ 47 TextilkennzeichnungMarktüberwachungsbehörden im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind die Kreisverwaltungsbehörden.
§ 47a Versicherungsaufsichtsgesetz(1)Die Aufsicht über im Sinn des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit führt(2)Vereine nach Abs. 1, die nicht gemäß § 5VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben einen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung entsprechenden Jahresabschluss sowie eine vom Vorstand bescheinigte Abschrift der Niederschrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung binnen eines Monats nach dieser Versammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen und beschlussfähig war, der Jahresabschluss genehmigt wurde und dem Vorstand und – soweit vorhanden – dem Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ Entlastung erteilt worden ist.(3)Öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Pensionskassen, die der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht entsprechend Abs. 2 vorzulegen.
§ 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern(1)Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist in eigener Verantwortlichkeit im Freistaat Bayern zuständig für die Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes anlässlich der Corona-Pandemie, der Bayerischen Lockdown-Hilfe, der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe und des Corona-Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, insbesondere für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, den Erlass der Bescheide und die Auszahlung der Beträge. Ausgenommen von Satz 1 ist die Berechnung, Festsetzung und Erhebung angefallener Zinsen.(2)Abs. 1 gilt für die Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen entsprechend.
§ 48 Gentechnikgesetz(1)Für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung zuständig, soweit sich nicht aus Abs. 3 etwas anderes ergibt.(2)Örtlich zuständig ist(3)Soweit es um den Schutz der Beschäftigten einschließlich der Beamten, Studenten und Schüler geht, ist für die technische Überwachung das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung zuständig. Die Entnahme und Untersuchung von Proben obliegen dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; zur Entnahme von Proben ist auch die Regierung befugt. Behördliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Überwachung erlässt die Regierung.(4)Oberste Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 49 Wassersicherstellungsgesetz(1)Für den Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes sind die Regierungen zuständig.(2)Abweichend von Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit betroffen sind.(3)Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Aufwendungsersatz (§§ 10, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes) und für Entschädigungen (§§ 19, 21 des Wassersicherstellungsgesetzes) obliegt dem Landesamt für Umwelt.
§ 49a Grundwasserverordnung , Oberflächengewässerverordnung(1)Für den Vollzug der Grundwasserverordnung (GrwV) und der Oberflächengewässerverordnung sind die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zuständig. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes bleibt unberührt.(2)Für die Führung des Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 GrwV sind abweichend von Abs. 1 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 50 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit WasserZuständige Behörden im Sinn des § 17 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser sind die Regierungen.
§ 51 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung(1)Federführende Behörde im Sinn des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), auch in Verbindung mit Art. 78a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), ist die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden.(2)Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige, die das Verfahren mit dem größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen durchzuführen hat. Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführende Behörde ist, so entscheidet das Staatsministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Staatsministerien, so bestimmen die Staatsministerien gemeinsam eine federführende Behörde; einigen sich die Staatsministerien nicht, so entscheidet die Staatsregierung. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu beteiligen.(3)Die federführende Behörde ist zugleich zuständige Behörde nach den §§ 16 bis 23 und 25 Abs. 1 UVPG, sofern diese Aufgaben nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden.(4)Im Vollzug der §§ 65 bis 69UVPG sind zuständig Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.
§ 51a Wasch- und ReinigungsmittelgesetzZuständige Landesbehörde im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.
§ 51b UmweltschadensgesetzZuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind für Umweltschäden nach
§ 51c Umwelt-RechtsbehelfsgesetzZuständige Landesbehörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt.
§ 51d AtomgesetzAufsichtsbehörde für die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien ist das Landesamt für Umwelt. Im Übrigen ist für den Vollzug des Atomgesetzes (AtG) das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig; es erteilt Genehmigungen gemäß § 7AtG und Vorbescheide gemäß § 7aAtG bei Energieanlagen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Durch das Atomgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 51e StrahlenschutzgesetzIm Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sind zuständig Durch das Strahlenschutzgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 51f StrahlenschutzverordnungIm Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind zuständig Durch die Strahlenschutzverordnung selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 51g Atomrechtliche EntsorgungsverordnungZuständig für den Vollzug der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist jeweils die für die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 51e Satz 1 Nr. 6 zuständige Behörde.
§ 51h GeologiedatengesetzZuständige Behörde im Sinn des § 37 Abs. 1 des Geologiedatengesetzes ist das Landesamt für Umwelt. Auf Ersuchen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie behandelt es auch geologische Fachfragen auf dem Gebiet der Bodenschätze und des Bergrechts.
§ 51i ErsatzbaustoffverordnungFür den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) sind die Kreisverwaltungsbehörden auch insoweit zuständig, als sich ihre Zuständigkeit nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften nach den §§ 13a und 13bErsatzbaustoffV das Landesamt für Umwelt zuständig.
§ 51j TierhaltungskennzeichnungsgesetzDas Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist für die Registerführung und Vergabe der Kennnummern (§§ 12 bis 18 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes) zuständig.
§ 52 Pflanzenschutzrecht(1)Zuständig für die Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), des Pflanzengesundheitsgesetzes (PflGesG), der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf den Gebieten des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.(2)Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung sind zuständig für den Vollzug Hinsichtlich Satz 1 Nr. 1 besteht eine landesweite Zuständigkeit jedes sachlich zuständigen Amtes. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unabhängig von der Übertragung zusätzlicher Aufgaben zuständig, sofern eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist. Im Fall des Satzes 3 findet Satz 2 Anwendung. Für den Vollzug von § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 PflSchG ist unbeschadet der Zuständigkeit der Landesanstalt für Landwirtschaft jedes Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.(3)Im Bereich des Forstwesens sind zuständig(4)Abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e ist für den Vollzug des § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes die untere Naturschutzbehörde zuständig.
§ 52a Rennwett- und Lotteriegesetz(1)Für die Erteilung der Erlaubnis an einen Verein zum Betrieb eines Totalisatorunternehmens aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde und zum Betrieb von Wettannahmestellen dieses Vereins nach § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und 6 Satz 2 Halbsatz 2, § 4 Satz 3 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV) sowie für die Zuweisung an solche Vereine nach § 7 Abs. 1 Satz 3 RennwLottG ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.(2)Für die Erteilung der Erlaubnis an denjenigen, der gewerbsmäßig Wetten bei Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher) nach den §§ 2, 4 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und § 5RennwLottDV sind die Regierungen zuständig.
§ 52b HufbeschlagFür den Vollzug des Hufbeschlaggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
§ 52c Düngerecht(1)Zuständig für die Durchführung des Düngegesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngerechtes ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.(2)Abweichend von Abs. 1 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit besonderen Aufgaben im Bereich Landnutzung zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 und 10 der Düngeverordnung.
§ 52d Tierzucht(1)Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständige Behörde für den Vollzug des Tierzuchtgesetzes (TierZG), der Art. 1 bis 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes (ZuVLFG) und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig bestimmt ist.(2)Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist zuständig für den Vollzug des Art. 5ZuVLFG sowie der auf Grund von Art. 6 Nr. 2 ZuVLFG erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 53 Vollzug der Käse- und ButterverordnungFür den Vollzug ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
§ 53a Vollzug der RohmilchgüteverordnungLandesstelle im Sinne der Rohmilchgüteverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
§ 53b Kennzeichnung nach Milch- und MargarinegesetzFür die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben gemäß § 4a Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
§ 54a FleischerzeugnisseFür den Vollzug des Fleischgesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen sowie des Handelsklassengesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen im Bereich Fleisch ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
§ 54b Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie Spirituosen(1)Zuständige Behörde im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sowie des Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/787 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Durchführung der Kontrollen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wird zugelassenen privaten Kontrollstellen übertragen.(2)Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.(3)Die Landesanstalt für Landwirtschaft kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.
§ 55 Holzhandels-Sicherungs-GesetzFür den Vollzug des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit durch Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist.
§ 55a Forstschäden-AusgleichsgesetzZuständige Landesbehörde im Sinn des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist die untere Forstbehörde, in deren Bezirk der Forstbetrieb ganz oder mit dem überwiegenden Teil seiner Fläche liegt.