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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 8 — Wirtschaftsrecht (§§ 42 - 47b)

§ 44 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Für den Vollzug des § 9 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sind die Regierungen zuständig. Sie wirken bei der Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen nach § 10 Abs. 1 dieser Verordnung mit. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Rahmen des Satzes 1 preisbildende Maßnahmen allgemeiner Art treffen.

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