§ 51h Geologiedatengesetz
Zuständige Behörde im Sinn des § 37 Abs. 1 des Geologiedatengesetzes ist das Landesamt für Umwelt. Auf Ersuchen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie behandelt es auch geologische Fachfragen auf dem Gebiet der Bodenschätze und des Bergrechts.