§ 38 Schaustellerhaftpflichtverordnung
Zuständige Behörden im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung sind die Gemeinden. Sie sind insoweit auch zuständig für den Vollzug von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60dGewO.
Zuständige Behörden im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung sind die Gemeinden. Sie sind insoweit auch zuständig für den Vollzug von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60dGewO.