§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch - Recht der Schuldverhältnisse
Zuständige Behörden nach oder auf Grund §§ 558c, 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie Art. 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) sind die Gemeinden.
Zuständige Behörden nach oder auf Grund §§ 558c, 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie Art. 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) sind die Gemeinden.