§ 32 Vertretung in Disziplinarsachen
(1)In Disziplinarsachen vor den Verwaltungsgerichten und den Dienstgerichten für Richter, in denen eine Klage oder ein Antrag gegen den Freistaat Bayern gerichtet ist, obliegt die Vertretung des Freistaates Bayern der Stelle, deren Rechtshandlung angegriffen wird. In Disziplinarklagen vor den Verwaltungsgerichten und den Dienstgerichten für Richter wird der Freistaat Bayern durch die Stelle vertreten, die nach den disziplinarrechtlichen Bestimmungen für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig ist. Im Übrigen wird der Freistaat Bayern von der Stelle vertreten, die im behördlichen Disziplinarverfahren zuständig ist. Dienstvorgesetzte können die Vertretung auf die zuständige Disziplinarbehörde mit deren Einverständnis übertragen; das Einverständnis kann abgelehnt werden, wenn der zuständigen Disziplinarbehörde die Vertretung durch den Dienstvorgesetzten als ausreichend erscheint.
(2)In Disziplinarsachen vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Dienstgerichtshof für Richter wird der Freistaat Bayern von der zuständigen Disziplinarbehörde vertreten. Dies gilt auch in Zwischen- und Folgeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof. Die Disziplinarbehörde kann die Vertretung auf die nach Abs. 1 zuständige Stelle mit deren Einverständnis übertragen.
(3)Ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Disziplinarverfahrens auf eine andere Stelle übergegangen, so obliegt dieser abweichend von Abs. 1 und 2 die Vertretung. Oberste Dienstbehörden können im Fall einer Verfahrensübernahme nach Art. 35 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes die Vertretungsbefugnis der nach Abs. 1 und 2 zuständigen Stelle übertragen.
(4)Der Übergang der Vertretung ist dem Gericht unverzüglich durch die übernehmende Behörde mitzuteilen. Ab Eingang der Mitteilung bei Gericht ist die Zuständigkeit übergegangen.
(5)Die Vertretung umfasst auch die Befugnis zur Einlegung oder die Stellung eines Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels. Die zuständige Disziplinarbehörde oder, soweit ihr die Vertretung obliegt, die oberste Dienstbehörde kann bereits bei den Verwaltungsgerichten oder den Dienstgerichten für Richter Rechtsmittel einlegen oder deren Zulassung beantragen.
(6)Die Vertretungsbehörden können Vertreter anderer Staatsbehörden zur mündlichen Verhandlung und zum Beweistermin zuziehen.