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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 5 — Öffentliches Dienstrecht (§§ 26 - 32)
  3. Abschnitt 2 — Disziplinarrecht (§§ 27 - 32)

§ 31 Disziplinarbehörden in weiteren Geschäftsbereichen

Die Befugnisse der Staatskanzlei sowie aller weiteren Geschäftsbereiche als Disziplinarbehörden werden auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen.

§ 30
31
§ 32