§ 6 Namensänderungsrecht
Zuständig sind abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und von Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen