§ 14 Luftverkehrsgesetz
Für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist die Regierung. Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich der jeweilige Flugplatz liegt.
Für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist die Regierung. Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich der jeweilige Flugplatz liegt.