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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 2 — Verkehr (§§ 9 - 18)

§ 11 Kraftfahrsachverständigengesetz

Die Regierung von Niederbayern ist Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach § 15 Nr. 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG). Sie erteilt Ausnahmen nach § 17KfSachvG und führt für Bayern das örtliche Kraftfahrsachverständigenregister nach § 22KfSachvG.

§ 10a
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§ 12