§ 51j Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist für die Registerführung und Vergabe der Kennnummern (§§ 12 bis 18 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes) zuständig.
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist für die Registerführung und Vergabe der Kennnummern (§§ 12 bis 18 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes) zuständig.