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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 1 — Innere Verwaltung, Verwaltungsgerichtsbarkeit (§§ 1 - 8d)

§ 5 Gewerbesteuergesetz

(1)Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zustehenden Befugnisse aus.

(2)Zuständig nach § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.

§ 4
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§ 6