§ 51e Strahlenschutzgesetz
Im Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sind zuständig Durch das Strahlenschutzgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Im Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sind zuständig Durch das Strahlenschutzgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.