§ 39 Bewachungsverordnung(1)Für das Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises nach § 11 Abs. 3 der Bewachungsverordnung (BewachV) ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1PAG zuständig.(2)Örtlich zuständig für