§ 23 Transsexuellengesetz
(1)Für Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) sind zuständig
(2)Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TSG ist für alle Rechtszüge die Generalstaatsanwaltschaft des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks.