§ 8a Geldwäschegesetz
Soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt, ist zuständig für die Durchführung des Geldwäschegesetzes Die Zuständigkeit der für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielbanken und für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet zuständigen Behörden bleibt unberührt.