§ 46 Genossenschaftsgesetz
Für den Vollzug von § 63 Satz 1 und § 64 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
Für den Vollzug von § 63 Satz 1 und § 64 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.