§ 53b Kennzeichnung nach Milch- und Margarinegesetz
Für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben gemäß § 4a Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
Für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben gemäß § 4a Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.