§ 49a Grundwasserverordnung , Oberflächengewässerverordnung
(1)Für den Vollzug der Grundwasserverordnung (GrwV) und der Oberflächengewässerverordnung sind die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zuständig. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes bleibt unberührt.
(2)Für die Führung des Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 GrwV sind abweichend von Abs. 1 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.