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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 9 — Umwelt- und Verbraucherschutzrecht (§§ 48 - 51j)

§ 49a Grundwasserverordnung , Oberflächengewässerverordnung

(1)Für den Vollzug der Grundwasserverordnung (GrwV) und der Oberflächengewässerverordnung sind die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zuständig. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes bleibt unberührt.

(2)Für die Führung des Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 GrwV sind abweichend von Abs. 1 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

§ 49
49a
§ 50