§ 26 Soldatenversorgungsgesetz
(1)Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) den Eingliederungsberechtigten vorbehaltenen Stellen sind zuständig Gleiches gilt für die jeweils ihrer Aufsicht unterstehenden unterbringungspflichtigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2)Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 SVG ist das Landesamt für Steuern.