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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 9 — Umwelt- und Verbraucherschutzrecht (§§ 48 - 51j)

§ 49 Wassersicherstellungsgesetz

(1)Für den Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes sind die Regierungen zuständig.

(2)Abweichend von Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit betroffen sind.

(3)Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Aufwendungsersatz (§§ 10, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes) und für Entschädigungen (§§ 19, 21 des Wassersicherstellungsgesetzes) obliegt dem Landesamt für Umwelt.

§ 48
49
§ 49a