§ 21b Bürgerliches Gesetzbuch - Familienrecht
Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB ist die Regierung von Mittelfranken. Aufsichtsbehörde im Rahmen des Satzes 1 ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.