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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 1 — Innere Verwaltung, Verwaltungsgerichtsbarkeit (§§ 1 - 8d)

§ 8c Pass- und Personalausweiswesen

(1)Pass- und Personalausweisbehörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.

(2)In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde örtlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.

(3)Für die Ausstellung von Donauschifferausweisen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Passverordnung ist die Stadt Passau zuständige Passbehörde.

§ 8b
8c
§ 8d