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Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW)

Teil 1:

Organisation der Rechtspflege

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Kapitel 1:

Aufbau der Justizverwaltung

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§ 1 Oberste Landesbehörde

(1)Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium.

(2)Die Ermächtigungen der Landesregierung im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahrens, der Zwangsvollstreckung, der Strafvollstreckung sowie der Justizverwaltung werden auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen, soweit diese Gesetze die Möglichkeit einer Übertragung auf die Landesjustizverwaltung vorsehen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit nach Landesrecht zuständige Stellen zu bestimmen sind.

§ 2 Mittelbehörden

(1)Mittelbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die dem für Justiz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und die Generalstaatsanwaltschaften.

(2)Mittelbehörden nach Absatz 1 sind das Oberverwaltungsgericht, die Oberlandesgerichte, das Landessozialgericht, die Finanzgerichte, die Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften.

§ 3 Untere Justizbehörden

(1)Untere Justizbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die den Mittelbehörden nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und Staatsanwaltschaften.

(2)Untere Justizbehörden nach Absatz 1 sind die Verwaltungsgerichte, die Land- und Amtsgerichte, die Sozialgerichte, die Arbeitsgerichte und die Staatsanwaltschaften.

§ 3a Landesjustizprüfungsamt, Justizprüfungsämter

Das Landesjustizprüfungsamt ist an das für Justiz zuständige Ministerium angegliedert. An die Oberlandesgerichte ist jeweils ein Justizprüfungsamt angegliedert. Die Stellung der Behörden bleibt im Übrigen unberührt.

§ 4 Behördenleitung

(1)Die Leitung der Arbeitsgerichte und der Amtsgerichte erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 jeweils durch eine Direktorin oder einen Direktor. Die Leitung der übrigen Gerichte erfolgt jeweils durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Die Generalstaatsanwaltschaften werden jeweils von einer Generalstaatsanwältin oder einem Generalstaatsanwalt geleitet, die Staatsanwaltschaften jeweils von einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder einem Leitenden Oberstaatsanwalt.

(2)Das für Justiz zuständige Ministerium trifft die Entscheidung darüber, ob ein Amtsgericht durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet wird. In diesem Fall untersteht das Amtsgericht unmittelbar dem Oberlandesgericht.

§ 5 Vertretung der Behördenleitung

(1)Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt durch die Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidentinnen oder den bzw. die Vizepräsidenten.

(2)Ist keine Richterin oder kein Richter in eine für die ständige Vertretung bestimmte Planstelle eingewiesen, so kann eine Richterin oder ein Richter zur ständigen Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Direktorin oder des Direktors bestellt werden. Es können auch mehrere Personen zur ständigen Vertretung bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch das für Justiz zuständige Ministerium.

(3)Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die ständige Vertretung der Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte.

(4)Ist eine ständige Vertretung der Behördenleitung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft nicht ernannt, bestellt oder ist diese verhindert, so nimmt die oder der dem Range nach höhere, bei gleichem Range dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste Behördenangehörige des richterlichen (in Gerichten) bzw. staatsanwaltlichen Dienstes (in Staatsanwaltschaften) die Vertretung wahr. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln.

§ 6 Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1)Unbeschadet der Sätze 2 und 3 bestimmen die Leitungen der Gerichte nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Kammern oder Senate des jeweiligen Gerichts. Die Zahl der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium. Die Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium, sofern die Landesregierung diese Befugnis nicht durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen hat. Die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten erfolgt nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben.

(2)Die Einrichtung von Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften bestimmt die jeweilige Behördenleitung mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft. Die Einrichtung von Hauptabteilungen und Zweigstellen bedarf der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. Die Einrichtung von Abteilungen bei den Generalstaatsanwaltschaften bestimmt die jeweilige Behördenleitung mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums.

§ 7 Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

(1)Die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der Gerichtsverwaltung zu erledigen sowie dem für Justiz zuständigen Ministerium auf Verlangen über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung Stellungnahmen abzugeben. Sie können hierzu die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten heranziehen.

(2)Das für Justiz zuständige Ministerium kann die Erledigung der in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte allgemein oder im Einzelfall näher regeln.

§ 8 Dienstaufsicht

(1)Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte und Staatsanwaltschaften ist das für Justiz zuständige Ministerium.

(2)Die Dienstaufsicht üben im Übrigen aus: die Landgerichte über die Amtsgerichte, soweit diese nicht durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet werden.

(3)Die Leitung des Landgerichts übt die Dienstaufsicht über die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz ihres Bezirks aus.

(4)Wer nach dieser Vorschrift die Dienstaufsicht ausübt, ist dienstvorgesetzte Stelle der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigen der ihrer oder seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden. Der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts und des Arbeitsgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter dieser Gerichte nicht zu. § 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 bis 4 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Kapitel 2:

Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

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Abschnitt 1:

Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften

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§ 9 Oberlandesgerichte

Oberlandesgerichte bestehen in Düsseldorf, Hamm und Köln.

§ 10 Landgerichte

Landgerichte bestehen in dem

§ 10a Führungsaufsichtsstelle

In jedem Landgerichtsbezirk ist eine Aufsichtsstelle nach § 68a des Strafgesetzbuches eingerichtet. Die Aufsichtsstelle ist dem Landgericht angegliedert. Sie führt die Bezeichnung „Landgericht …Führungsaufsichtsstelle“. Die Aufsichtsstelle wird von einer Richterin oder einem Richter geleitet. Die Leiterin oder der Leiter der Führungsaufsichtsstelle sowie die Vertreterin oder der Vertreter unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts.

§ 11 Amtsgerichte

Amtsgerichte bestehen in dem

§ 11a Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer

(1)Das Amtsgericht Gelsenkirchen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 an die Stelle des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Die dort anhängigen Sachen gehen auf das Amtsgericht Gelsenkirchen über.

(2)Ist im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.

(3)Schöffen und Hilfsschöffen, die bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingesetzt oder gewählt sind, werden entsprechend ihrer Wahl für den Rest oder die nächste Amtszeit dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen zugewiesen. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Heranziehung der Schöffen und Hilfsschöffen gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(4)Schöffen, die im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, gelten für diese Hauptverhandlung als Schöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen unabhängig der §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(5)Stehen Schöffen und Hilfsschöffen bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen nach Zuweisung der Schöffen und Hilfsschöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Zahl zur Verfügung, so findet für die laufende Amtsperiode eine Nachwahl auf Grund der Vorschlagslisten der Stadt Gelsenkirchen statt. Für die Nachwahl gilt § 52 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(6)Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 und § 11 Nummer 12 bestimmten Termine um bis zu 12 Monate zu verschieben, wenn dies wegen des Standes der Bauarbeiten für das Justizzentrum Gelsenkirchen geboten ist.

§ 12 Zuständigkeitskonzentrationen

Dem Oberlandesgericht in Hamm werden folgende Entscheidungen für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen:

§ 13 Staatsanwaltschaft

(1)Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und am Sitz der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft“.

(2)Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.

Abschnitt 2:

Arbeitsgerichte

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§ 14 Landesarbeitsgerichte

Landesarbeitsgerichte bestehen in Düsseldorf, Hamm und Köln.

§ 15 Arbeitsgerichte

Arbeitsgerichte bestehen in dem

Abschnitt 3:

Verwaltungsgerichte

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§ 16 Oberverwaltungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Münster.

§ 17 Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

§ 17a Zuständigkeitskonzentration

Klagen gegen Verwaltungsakte, mit denen eine vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragte zentrale Behörde über die Vergabe eines Medizinstudienplatzes entschieden hat, werden ausschließlich dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zugewiesen. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen.

Abschnitt 4:

Finanzgerichte

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§ 18 Finanzgerichte

Die Finanzgerichte haben ihren Sitz

§ 19 Zuständigkeitskonzentration

Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten sowie Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisationen, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, werden ausschließlich dem Finanzgericht Düsseldorf zugewiesen.

Abschnitt 5:

Sozialgerichte

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§ 20 Landessozialgericht und Sozialgerichte

(1)Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Essen.

(2)Die Sozialgerichte haben ihren Sitz

Abschnitt 6:

Bestimmungen für alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften

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§ 21 Bezirke der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1)Das Oberverwaltungsgericht und das Landessozialgericht sind für das gesamte Land zuständig. Im Übrigen ergibt sich die Abgrenzung der Gerichtsbezirke und der Zuständigkeitsbereiche der Staatsanwaltschaften aus der Anlage zu diesem Gesetz, soweit diese nicht bereits den §§ 17, 18 und 20 Absatz 2 zu entnehmen ist.

(2)Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an.

(3)Für die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Herne, Herne-Wanne, Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt sind die Grenzen der in der Anlage zu § 21 (Anlage 1) aufgeführten Stadtteile und Stadtbezirke der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Herne und Mönchengladbach maßgebend, die sich aus den Hauptsatzungen dieser Städte nach dem Stand vom 30. September 1984 ergeben.

(4)Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirksgrenzen den veränderten Gemeindegrenzen anzupassen, wenn die Grenzen von Gemeinden, die in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilt sind, nach § 19 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung durch das für Kommunales zuständige Ministerium oder durch die Bezirksregierung geändert werden.

§ 22 Verordnungsermächtigung

Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 21 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung der Gerichtsbezirke, durch Gebietsänderungen von Gemeinden, die Änderung von Stadtbezirksgrenzen oder Änderung von Gemeinde-, Stadtbezirks- oder Stadtteilnamen unrichtig geworden ist.

§ 23 Änderung von Bezirksgrenzen

(1)Werden durch die Änderung von Amtsgerichtsbezirksgrenzen die Grenzen von Landgerichtsbezirken oder Oberlandesgerichtsbezirken berührt, so bewirkt die Änderung der Amtsgerichtsbezirksgrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie der Bezirke der Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften.

(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die Änderung von Arbeitsgerichtsbezirksgrenzen.

§ 24 Zweigstellen und Gerichtstage

(1)Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz.

(2)Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.

Kapitel 3:

Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften

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Abschnitt 1:

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

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§ 25 Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger

(1)Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:

(2)Auf das Verfahren in den übertragenen Sachen sind die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 26 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

(1)Mit den Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft können Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte betraut werden.

(2)Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt die Amtsgeschäfte, die von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten vorgenommen werden dürfen, durch besondere Anordnungen.

(3)Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen werden.

Abschnitt 2:

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

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§ 27 Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1)Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§ 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes) erledigen alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften obliegen oder übertragen sind.

(2)Die Geschäftsstelle untersteht der Geschäftsleiterin bzw. dem Geschäftsleiter des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft (Geschäftsleitung), soweit nicht die Behördenleitung einzelne Aufgaben auf andere übertragen hat.

(3)Stellung und Aufgaben der Geschäftsleitung werden durch Verwaltungsvorschriften des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 28 Geschäftsstellenverwaltung

(1)Die Geschäftsstelle oder, falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden, jede Abteilung der Geschäftsstelle ist mit Beamtinnen oder Beamten aus der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt oder Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besetzt, soweit die Erledigung der wahrzunehmenden Aufgaben nicht nach gesetzlichen Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist.

(2)Mit der Wahrnehmung der Aufgaben können auch Anwärterinnen oder Anwärter der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Justiz, erstes Einstiegsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes betraut werden. Dasselbe gilt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Bestimmungen für Beschäftigte.

§ 29 Weitere Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten werden folgende Aufgaben übertragen:

Abschnitt 3:

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

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§ 30 Weitere Zuständigkeit

Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig:

Abschnitt 4:

Justizwachtmeisterdienst

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§ 30a Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes

(1)Den Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern (Justizwachtmeisterdienst) obliegen

(2)Der Justizwachtmeisterdienst kann zur Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben herangezogen werden, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3)Die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen.

Abschnitt 5:

Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz

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§ 31 Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz

Die Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen werden in der Regel von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen.

Kapitel 4:

Sicherheit und Ordnung

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§ 31a Maßnahmen der Behördenleitungen

(1)Die Leitungen der Behörden im Sinne dieses Gesetzes sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten können zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs die notwendigen Maßnahmen treffen. Dies umfasst insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich (Hausrecht). Satz 2 gilt für die elektronischen Einrichtungen der Behörden nach Satz 1 entsprechend.

(2)Die Behördenleitungen und beauftragten Beschäftigten können insbesondere

(3)Gegenüber Organen der Rechtspflege sind allgemeine Kontrollmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zulässig. Die Behördenleitung kann Ausnahmen für besondere Fälle vorsehen. Maßnahmen nach § 31e Nummer 4 und 5 bleiben unberührt.

(4)Der Vollzug der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 bis 7 soll durch den Justizwachtmeisterdienst erfolgen.

§ 31b Maßnahmen der Sitzungspolizei

Die nach den §§ 176 bis 180 des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassenen Anordnungen sind im Wege des Vollzugs nach § 31g durchzusetzen, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält. § 31a Absatz 4 gilt entsprechend

§ 31c Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes

(1)Der Justizwachtmeisterdienst kann die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 30a Absatz 1 notwendigen Maßnahmen treffen.

(2)Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 gilt § 31a Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Absatz 3 entsprechend

(3)Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 2 ist der Justizwachtmeisterdienst befugt, Personen zum Zweck der Vorführung in Gewahrsam zu nehmen.

(4)Anordnungen und Maßnahmen der Behördenleitungen oder der von ihnen beauftragten Beschäftigten nach § 31a und der Sitzungspolizei nach § 31b sind durch den Justizwachtmeisterdienst vorrangig zu beachten.

§ 31d Besondere Maßnahmen bei Freiheitsentziehung

In Ergänzung der §§ 31a bis 31c sind gegenüber einer Person, die einer Freiheitsentziehung unterworfen ist, folgende Maßnahmen zulässig:

§ 31e Geltung des Polizeigesetzes

In Ergänzung der §§ 31a bis 31d gelten folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend:

§ 31f Wirkung von Rechtsbehelfen

Rechtsbehelfe gegen unaufschiebbare Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes nach diesem Kapitel haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 31g Vollzug von Anordnungen

(1)Der Vollzug von Anordnungen nach diesem Kapitel richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)Als Zwangsmittel werden Ersatzvornahme (§ 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW) und unmittelbarer Zwang (§ 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW) angewandt.

Teil 2:

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

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Kapitel 1:

Gerichtsverfassung

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Abschnitt 1:

Gerichte und Staatsanwaltschaften

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§ 32 Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Schifffahrtsgerichte

Es finden in den Verfahren vor den Schifffahrtsgerichten entsprechende Anwendung

Abschnitt 2:

Übersetzerinnen und Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

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§ 33 Übersetzerinnen und Übersetzer

(1)Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von § 142 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ermächtigt.

(2)Auf die Ermächtigung finden die §§ 3, 4 und 5 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.

(3)Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(4)Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.

(5)Die ermächtigte Übersetzerin und der ermächtigte Übersetzer sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 36 Absatz 2 zuständigen Landgerichts die persönliche Unterschrift zu hinterlegen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts kann auf Antrag bestätigen, dass die Unterschrift von der Übersetzerin oder dem Übersetzer herrührt und dass sie oder er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen betraut ist.

(6)Wer nach Absatz 1 ermächtigt ist, kann die Bezeichnung „Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin für (Angabe der Sprache/n, für die sie ermächtigt ist)“ oder „Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache/n, für die er ermächtigt ist)“ führen.

§ 34 Bestätigung der Übersetzung

(1)Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet: „Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der... Sprache wird bescheinigt. Ort, Datum, Unterschrift Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die... Sprache.“

(2)Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) erteilt werden.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.

§ 35 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

(1)Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt im Sinne von § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2)Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.

(3)Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

(4)Wer nach Absatz 1 allgemein beeidigt ist, kann die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Gebärdensprache“ oder „Allgemein beeidigter Dolmetscher für die Gebärdensprache“ führen.

§ 36 Zuständigkeit

(1)Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Abschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz hat; in Ermangelung eines solchen ist die berufliche Niederlassung maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2)Für die Aufgaben nach § 33 Absatz 1 und § 35 Absatz 1 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 37 Ordnungswidrigkeit

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden.

(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft.

§ 38 Kosten

Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten nach den Bestimmungen des Teils 4, Kapitel 2 - Kosten im Bereich der Justizverwaltung - erhoben.

§ 39 Vorübergehende Dienstleistungen

(1)Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 33 Absatz 1 oder § 35 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wie eine in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

(2)Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 36 Absatz 1 zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:

(3)Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(4)Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und das Verfahren nach § 33 Absatz 2, § 35 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes, abgeschlossen ist, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.

(5)Die vorübergehenden Dienstleistungen der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 33 Absatz 6 und § 35 Absatz 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

§ 40 (weggefallen)

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§ 41 (weggefallen)

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§ 42 (weggefallen)

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§ 43 (weggefallen)

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Abschnitt 3:

Sachverständige

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§ 43a Übermittlung personenbezogener Daten

(1)Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten über die von ihnen herangezogenen Sachverständigen von Amts wegen an die Kammern im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermitteln, denen die Sachverständigen angehören oder von denen diese benannt oder öffentlich bestellt und vereidigt worden sind.

(2)Eine Übermittlung nach Absatz 1 ist zulässig zur Erfüllung der den Kammern gegenüber ihren Angehörigen und bei der Benennung sowie öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen obliegenden Aufgaben, wenn

(3)Den Kammern können nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Vorgänge aus den Verfahrensakten übermittelt werden. Die für den Übermittlungszweck nicht erforderlichen personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(4)Die §§ 18 bis 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind entsprechend anzuwenden, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält.

Kapitel 2:

Ordentliche Gerichtsbarkeit

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Abschnitt 1:

Gütestellen und Schlichtung

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§ 44 Schiedsamt

(1)Die nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämter sind Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.

(2)Für das Verfahren vor den Schiedsämtern und die hierdurch entstehenden Kosten gilt das Schiedsamtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 45 Weitere Gütestellen

Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 46 bis 49 erfüllen.

§ 46 Persönliche Voraussetzungen

(1)Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2)Nicht anerkannt werden kann, wer

(3)Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.

§ 47 Verfahrensordnung

(1)Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungs- und Kostenordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.

(2)Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass die Regelung eines Mitwirkungsverbotes in der Verfahrensordnung gemäß Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Schlichtungsperson regeln.

§ 48 Haftpflichtversicherung

(1)Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss für die Schlichtungspersonen eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.

(2)Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.

(3)Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(4)Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu eins vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(5)Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Anerkennung von Gütestellen zuständigen Stelle den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

(6)Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige Stelle.

§ 49 Aktenführung

(1)Es muss gewährleistet sein, dass die Gütestelle durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit geben kann. In diesen Akten sind insbesondere zu dokumentieren

(2)Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

(3)Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche verlangen.

(4)Die Gütestellen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtungstätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet.

§ 50 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1)Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.

(2)Die Anerkennung ist zu widerrufen,

§ 51 Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren

(1)Zuständige Behörde für die Anerkennung als Gütestelle ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Durch Rechtsverordnung des für Justiz zuständigen Ministeriums kann die Zuständigkeit für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke auf die Präsidentin oder den Präsidenten eines Oberlandesgerichts konzentriert werden.

(2)Die Anträge sind schriftlich zu stellen.

(3)Für Anträge über die Anerkennung als Gütestelle werden Gebühren nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.

(4)Änderungen betreffend die schlichtende Person sowie der Schlichtungsordnung sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(5)Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.

§ 52 Anfechtung von Entscheidungen

Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.

§ 53 Sachlicher Anwendungsbereich

(1)Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 55 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung auf

§ 54 Räumlicher Anwendungsbereich

Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

§ 55 Sachliche Zuständigkeit

(1)Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch. Unter mehreren anerkannten Gütestellen hat die antragstellende Partei die Auswahl.

(2)Das Erfordernis eines Einigungsversuchs von einer solchen Stelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen.

§ 56 Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1)Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

(2)Die Bescheinigung muss enthalten Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden.

(3)Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.

Abschnitt 2:

Aufgebotsverfahren

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§ 57 Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel

(1)In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Namenspapiers mit Inhaberklausel (§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Absatz 2 und 3 und in den §§ 480 und 482 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger und Aushang an der Gerichtstafel. Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Veröffentlichung des Aufgebots; im Falle mehrerer Veröffentlichungen kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Veröffentlichung an.

(2)Das Gericht kann mit Rücksicht auf den Ortsgebrauch weitere Veröffentlichungen anordnen.

§ 58 Weitere Aufgebotsverfahren

(1)Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 1162, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt dies auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet.

(2)Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 887, 927, 1104 und 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 110 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung ergehen, gilt § 57 entsprechend. Dies gilt auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet.

§ 59 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren

Bei Aufgebotsverfahren, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gilt § 57 entsprechend. Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots an bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 der Zivilprozessordnung) erfolgen.

Abschnitt 3:

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

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§ 60 Öffentliche Lasten

Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und des § 156 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.

§ 61 Nicht eintragungspflichtige Rechte

Die Rechte an dem Grundstück, die nach Artikel 22 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder nach sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.

§ 62 Befreiung von Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot