§ 50 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1)Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.
(2)Die Anerkennung ist zu widerrufen,