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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 1: — Organisation der Rechtspflege (§§ 1 - 31g)
  3. Kapitel 2: — Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§§ 9 - 24)
  4. Abschnitt 6: — Bestimmungen für alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften (§§ 21 - 24)

§ 22 Verordnungsermächtigung

Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 21 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung der Gerichtsbezirke, durch Gebietsänderungen von Gemeinden, die Änderung von Stadtbezirksgrenzen oder Änderung von Gemeinde-, Stadtbezirks- oder Stadtteilnamen unrichtig geworden ist.

§ 21
22
§ 23