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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 1: — Organisation der Rechtspflege (§§ 1 - 31g)
  3. Kapitel 4: — Sicherheit und Ordnung (§§ 31a - 31g)

§ 31a Maßnahmen der Behördenleitungen

(1)Die Leitungen der Behörden im Sinne dieses Gesetzes sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten können zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs die notwendigen Maßnahmen treffen. Dies umfasst insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich (Hausrecht). Satz 2 gilt für die elektronischen Einrichtungen der Behörden nach Satz 1 entsprechend.

(2)Die Behördenleitungen und beauftragten Beschäftigten können insbesondere

(3)Gegenüber Organen der Rechtspflege sind allgemeine Kontrollmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zulässig. Die Behördenleitung kann Ausnahmen für besondere Fälle vorsehen. Maßnahmen nach § 31e Nummer 4 und 5 bleiben unberührt.

(4)Der Vollzug der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 bis 7 soll durch den Justizwachtmeisterdienst erfolgen.

§ 31
31a
§ 31b